Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 219
Inkrafttretensdatum
01.02.2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 219.Paragraph 219,
(1)Absatz eins,Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
(2)Absatz 2,Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.
Anmerkung
vgl. Art. XVII § 2,
BGBl. I Nr. 135/2000
Schlagworte
Mündelsicherheit
Im RIS seit
01.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146833