Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 219

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 219,
  1. Absatz eins,Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
  2. Absatz 2,Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.

Anmerkung

vgl. Art. XVII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Mündelsicherheit

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146833

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P219/NOR40146833

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