der Deckungsstock ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 217), in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit (§ 218), in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet, oder in Bargeld besteht.der Deckungsstock ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (Paragraph 217,), in Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit (Paragraph 218,), in Forderungen, für die der Bund oder ein Land haftet, oder in Bargeld besteht.