§ 213. Ist einem Minderjährigen ein Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen und läßt sich eine hiefür geeignete Person nicht finden, so hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen. Paragraph 213, Ist einem Minderjährigen ein Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen und läßt sich eine hiefür geeignete Person nicht finden, so hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen.