Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 212

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 212,
  1. Absatz eins,Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.
  2. Absatz 2,Verlegt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Verlegt ein unbegleiteter Minderjähriger nach Paragraph 207 a, seinen Aufenthalt nicht nur für kurze Zeit in ein anderes Bundesland, so geht die Zuständigkeit auf den Kinder- und Jugendhilfeträger des Bundeslands über, in dem sich das Kind aufhält.
  3. Absatz 3,Von einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 2, ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit Angelegenheiten des Kindes bereits befasst war.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 40/2026

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40277956

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P212/NOR40277956

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