Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 207
Inkrafttretensdatum
26.04.2017
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 207.Paragraph 207,
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VI § 7,
BGBl. Nr. 162/1989
Schlagworte
Kinderhilfeträger
Im RIS seit
02.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193001