Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

Paragraph 207,

Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193001

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P207/NOR40193001

Navigation im Suchergebnis