Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 205,
  1. Absatz eins,Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des Paragraph 166, des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
  2. Absatz 2,Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden
    1. Ziffer eins
      nicht voll handlungsfähige Personen;
    2. Ziffer 2
      Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P205/NOR40146819

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