Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 199

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 199,
  1. Absatz eins,Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2,Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter) oder dessen (deren) Nachkommen als auch die leibliche Mutter (der Vater) oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des Vaters).

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146811

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P199/NOR40146811

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