Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 197

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 197

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Wirkungen

Paragraph 197,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden.
  2. Absatz 2,Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im Paragraph 198, bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (Paragraph 40,) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146809

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P197/NOR40146809

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