Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 196,
  1. Absatz einsEin Recht auf Anhörung haben:
    1. Ziffer eins
      das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
    2. Ziffer 2
      die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
    3. Ziffer 3
      die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
    4. Ziffer 4
      der Kinder- und Jugendhilfeträger.
  2. Absatz 2Das Anhörungsrecht eines im Absatz eins, genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40192996

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P196/NOR40192996

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