Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 183a
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
30.04.1995
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 183a. (1) Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden der Annahme noch minderjähriges eheliches, uneheliches oder angenommenes Kind und führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf dieses Kind über.Paragraph 183 a, (1) Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden der Annahme noch minderjähriges eheliches, uneheliches oder angenommenes Kind und führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf dieses Kind über.
(2)Absatz 2,Leitet dieses Kind aber seinen Familiennamen auch von dem Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Wahlkindes ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn dieser Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat.
Schlagworte
Adoption, Adoptivkind
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017904
Alte Dokumentnummer
N2181110384Z