Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 183,
  1. Absatz eins,Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des Paragraph 182, Absatz 2, zweiter Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die Paragraphen 162 a, Absatz 2 bis 162 d gelten entsprechend.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des Wahlkindes von den Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen aufrecht geblieben sind, die Paragraphen 139, sowie 162a Absatz 2 bis 162 d entsprechend.

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivvater, Adoptivmutter, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12037940

Alte Dokumentnummer

N2199545082J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P183/NOR12037940

Navigation im Suchergebnis