Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 182a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 182 a,
  1. Absatz eins,Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.
  3. Absatz 3,Die nach den Absatz eins und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.

Anmerkung

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.
Jetzt § 198.

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind

Im RIS seit

15.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40108826

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P182a/NOR40108826

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