Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 180a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 180a

Inkrafttretensdatum

01.07.1960

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Bewilligung.

Paragraph 180 a, (1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.

  1. Absatz 2,Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Vorraussetzungen des Absatz eins,, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtes siehe §§ 113a bis 113c
Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 257 bis 260 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,
RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017898

Alte Dokumentnummer

N2181110378Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P180a/NOR12017898

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