Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 165b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165b

Inkrafttretensdatum

01.07.1971

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 165 b, (1) Das Zustimmungsrecht einer der im Paragraph 165 a, Absatz 2, genannten Personen entfällt, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist oder die Verbindung mit ihr nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden könnte. Das Zustimmungsrecht der Ehefrau des Vaters oder des Ehemannes der Mutter entfällt, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist. Über den Entfall des Zustimmungsrechtes hat in jedem Fall das Gericht, auf Antrag eines Beteiligten, zu entscheiden.

  1. Absatz 2,Wird eine der nach dem Paragraph 165 a, Absatz 2, erforderlichen Zustimmungen ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so hat sie das Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu ersetzen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht; die Zustimmung des Kindes kann nicht ersetzt werden.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017876

Alte Dokumentnummer

N2181110356Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P165b/NOR12017876

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