Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 164c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164c

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 164 c,

Das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft steht zu

  1. Ziffer eins
    dem unehelichen Kinde gegen den mutmaßlichen Vater;
  2. Ziffer 2
    dem Mann, dessen Anerkenntnis wegen eines Widerspruchs unwirksam geworden ist, gegen das Kind;
  3. Ziffer 3
    dem Staatsanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliegt, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden bestehen, gegen den mutmaßlichen Vater; mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles, mit dem die Vaterschaft festgestellt wird, wird das Anerkenntnis rechtsunwirksam.

Anmerkung

1. Zum Verfahren siehe Art. V BGBl. Nr. 342/1970.
2. ÜR: Art. VI § 5, BGBl. Nr. 162/1989.
3. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017873

Alte Dokumentnummer

N2181110353Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P164c/NOR12017873

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