Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 164b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164b

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 164 b, Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses ist auf Klage des Anerkennenden gegen das Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, daß sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlaßt worden ist, daß er der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, oder daß solche Umstände vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der Anerkennung nicht gekannt hat. Die Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden.

Anmerkung

1. Zum Verfahren siehe Art. V BGBl. Nr. 342/1970.
2. ÜR: Art. VI § 5, BGBl. Nr. 162/1989.
3. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Schlagworte

Vaterschaftsanerkenntnis

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017872

Alte Dokumentnummer

N2181110352Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P164b/NOR12017872

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