Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 163d
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 163d.Paragraph 163 d,
(1)Absatz eins,Das Kind oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
(2)Absatz 2,Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 146.
Schlagworte
Vaterschaftsanerkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40052766