Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 163d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163d

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 163 d,
  1. Absatz eins,Das Kind oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
  2. Absatz 2,Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 146.

Schlagworte

Vaterschaftsanerkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052766

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P163d/NOR40052766

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