Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 162
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
c) durch Begünstigung des Landesfürsten.
§ 162.Paragraph 162,
Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besondern Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Aeltern können um solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen der Standesvorzüge oder des Rechtes an dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollen. In Rücksicht auf die übrigen Familien-Glieder hat diese Begünstigung keine Wirkung.
Anmerkung
1. Die Befugnis zur gnadenweisen Legitimation kommt nunmehr gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. d B-VG dem Bundespräsidenten zu.
2. Zum Verfahren siehe § 92 Außerstreitgesetz,
BGBl. I Nr. 111/2003.
Schlagworte
Legitimation, Eltern, Familienmitglied
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017860
Alte Dokumentnummer
N2181110340Z