Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 158

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 158, Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt bestritten, oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft für geboten erachtet.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017854

Alte Dokumentnummer

N2181110334Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P158/NOR12017854

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