Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 156a
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 156a. Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt, so kann die Ehelichkeit des mit dem Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht bestritten werden. Paragraph 156 a, Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt, so kann die Ehelichkeit des mit dem Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht bestritten werden.
Anmerkung
Siehe Fortpflanzungsmedizingesetz,
BGBl. Nr. 275/1992.
ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 58/2004.
Schlagworte
Fortpflanzungsmedizin, künstliche Fortpflanzung, Insemination,
Reproduktionsmedizin, In-Vitro-Fertilisation, Befruchtung
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019281
Alte Dokumentnummer
N2181129660S