Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1468
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1468.Paragraph 1468,
Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind, und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichts-Acten und andern Urkunden zu erweisen ist, oder wenn die Sache auf den Nahmen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübet, nicht eingetragen ist; wird die Ersitzung erst nach dreyßig Jahren vollendet.
Anmerkung
Die Ersitzung des Eigentums (§ 1468) oder anderer dinglicher Rechte (§ 1470) an Liegenschaften durch 30 Jahre Besitzausübung ist jetzt die einzige Möglichkeit der Ersitzung unbeweglicher Sachen, seitdem es die in den §§ 1467 und 1469 geregelt gewesene Tabularersitzung nicht mehr gibt (hierauf bezieht sich noch der Einleitungssatz).
Schlagworte
Gerichtsakte, dreißig Jahre, Gerichtsakt
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019214
Alte Dokumentnummer
N2181111696Z