Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1468

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1468

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1468,

Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind, und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichts-Acten und andern Urkunden zu erweisen ist, oder wenn die Sache auf den Nahmen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübet, nicht eingetragen ist; wird die Ersitzung erst nach dreyßig Jahren vollendet.

Anmerkung

Die Ersitzung des Eigentums (§ 1468) oder anderer dinglicher Rechte (§ 1470) an Liegenschaften durch 30 Jahre Besitzausübung ist jetzt die einzige Möglichkeit der Ersitzung unbeweglicher Sachen, seitdem es die in den §§ 1467 und 1469 geregelt gewesene Tabularersitzung nicht mehr gibt (hierauf bezieht sich noch der Einleitungssatz).

Schlagworte

Gerichtsakte, dreißig Jahre, Gerichtsakt

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019214

Alte Dokumentnummer

N2181111696Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1468/NOR12019214

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