Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1459

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1459

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1459,

Die Rechte eines Menschen über seine Handlungen und über sein Eigenthum, z. B. eine Waare da oder dort zu kaufen, seine Wiesen oder sein Wasser zu benutzen, unterliegen, außer dem Falle, daß das Gesetz mit der binnen einem Zeitraume unterlassenen Ausübung ausdrücklich den Verlust derselben verknüpfet, keiner Verjährung. Hat aber eine Person der andern die Ausübung eines solchen Rechtes untersagt, oder sie daran verhindert; so fängt der Besitz des Untersagungsrechtes von Seite der Einen gegen die Freyheit der Andern von dem Augenblicke an, als sich diese dem Verbothe, oder der Verhinderung gefüget hat, und es wird dadurch, wenn alle übrige Erfordernisse eintreffen, die Verjährung oder die Ersitzung bewirket (Paragraphen 313, u. 351).

Schlagworte

Ersitzung eines Unterlassungsanspruches, Ware, Freiheit, Eigentum, Verbot

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019205

Alte Dokumentnummer

N2181111687Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1459/NOR12019205

Navigation im Suchergebnis