Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDie Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
  2. Absatz 2Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
  3. Absatz 3Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Im RIS seit

18.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40246782

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P145/NOR40246782

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