Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1433
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 1433.Paragraph 1433,
Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frey über ihr Eigenthum verfügen kann, nicht angewendet werden. Diese Vorschrift (Paragraph 1432,) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frey über ihr Eigenthum verfügen kann, nicht angewendet werden.
Schlagworte
Zahlung an Geschäftsunfähige, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019179
Alte Dokumentnummer
N2181111661Z