Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1421

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1421

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

von wem;

Paragraph 1421,

Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen; so ist ihr Vormund oder Curator berechtiget, das Bezahlte zurück zu fordern.

Schlagworte

Geschäftsunfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019167

Alte Dokumentnummer

N2181111649Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1421/NOR12019167

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