Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1421
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
von wem;
§ 1421.Paragraph 1421,
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen; so ist ihr Vormund oder Curator berechtiget, das Bezahlte zurück zu fordern.
Schlagworte
Geschäftsunfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019167
Alte Dokumentnummer
N2181111649Z