Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 138d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138d

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 138 d,
  1. Absatz eins,Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt (Paragraphen 163 c und 163 e) oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird (Paragraphen 163 und 163 b).
  2. Absatz 2,Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde.
  3. Absatz 3,Für Kinder, die nach den vorstehenden Absätzen die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangen, gelten der Paragraph 161, Absatz 2 und 3 sowie die Paragraphen 162 a bis 162 d entsprechend. Hinsichtlich der Obsorge gilt Paragraph 166, erster Satz entsprechend, doch können die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge nach Paragraph 177, vorlegen; Paragraph 177 a, Absatz 2, gilt entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P138d/NOR40052757

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