Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1350
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Für welche Verbindlichkeiten.
§ 1350.Paragraph 1350,
Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.
Schlagworte
Vorteil, Nachteil
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019095
Alte Dokumentnummer
N2181111577Z