Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1277
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
insbesondere eines Kuxes;
§ 1277.Paragraph 1277,
Der Antheil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den gewagten Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen.
Anmerkung
Kuxe waren die Anteile an den Gewerkschaften nach dem Allgemeinen Berggesetz,
RGBl. Nr. 146/1854. Nach dem Berggesetz,
BGBl. Nr. 73/1954, gibt es seit dem 31.12.1960 keine bergrechtlichen Gewerkschaften und keine Kuxe mehr. Auf die Anteile der Gesellschaften, die ein Bergwerk betreiben, dürfte die Bestimmung nicht mehr anzuwenden sein.
Schlagworte
Anteil
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019019
Alte Dokumentnummer
N2181111501Z