Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1264

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1264

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Die Bestimmung bezieht sich nur auf die Scheidung von Tisch und Bett nach dem vor dem Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, geltenden Eherecht und ist daher heute gegenstandslos.

Text

oder 3) einer gerichtlichen Scheidung;

Paragraph 1264,

Ist aber auf die Scheidung durch richterliches Urtheil erkannt worden, und trägt kein Theil, oder jeder Theil Schuld an der Scheidung, so kann ein oder der andere Ehegatte verlangen, daß die Ehe-Pacte für aufgehoben erklärt werden; worüber von dem Gerichte stets ein Vergleich zu versuchen ist (Paragraph 108,). Ist ein Theil schuldlos, so steht demselben frey, die Fortsetzung oder Aufhebung der Ehe-Pacte, oder nach Umständen, den angemessenen Unterhalt zu verlangen.

Schlagworte

Urteil, Teil, Ehepakt

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019006

Alte Dokumentnummer

N2181111488Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1264/NOR12019006

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