Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1257

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1257

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1257,

In dem Falle, daß der überlebende Theil sich wieder verehelichet, oder die Fruchtnießung einem Andern abtreten will, haben die Kinder des verstorbenen Ehegatten das Recht zu verlangen, daß ihnen dieselbe gegen einen angemessenen jährlichen Betrag überlassen werde.

Schlagworte

Wiederverehelichung, Aufgriffsrecht, Teil

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018999

Alte Dokumentnummer

N2181111481Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1257/NOR12018999

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