Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1252

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1252

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Wirkung des Erbvertrages.

Paragraph 1252,

Ein selbst den öffentlichen Büchern einverleibter Erbvertrag hindert den Ehegatten nicht, mit seinem Vermögen, so lange er lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht, welches daraus entsteht, setzt den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den Erblasser nicht überlebt, weder auf Andere übertragen, noch der künftigen Erbschaft willen eine Sicherstellung gefordert werden.

Anmerkung

Die Einverleibung eines Erbvertrags ist, nach geltendem Grundbuchsrecht nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018994

Alte Dokumentnummer

N2181111476Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1252/NOR12018994

Navigation im Suchergebnis