Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1248

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1248

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Wechselseitige Testamente;

Paragraph 1248,

Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nähmlichen Testamente sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Theiles auf die Widerrufung des andern Theiles nicht geschlossen werden (Paragraph 583,).

Schlagworte

Gemeinsames Testament, Teil

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018990

Alte Dokumentnummer

N2181111472Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1248/NOR12018990

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