Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1224

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1224

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1224,

Im Zweifel, ob das Heirathsgut von dem Vermögen der Aeltern oder der Braut ausgesetzt worden sey, wird das Letztere angenommen. Haben aber Aeltern das Heirathsgut ihrer minderjährigen Tochter ohne obervormundschaftliche Genehmigung bereits ausgezahlt; so wird vermuthet, daß es die Aeltern aus eigenem Vermögen gethan haben.

Schlagworte

Eltern, Heiratsgut

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018966

Alte Dokumentnummer

N2181111448Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1224/NOR12018966

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