Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1210
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1209 am 24.08.2026
§ 1211 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 1210 heute
§ 1210 gültig ab 01.01.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
§ 1210 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 83/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1210
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
Zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5.
Text
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
§ 1210.
Paragraph 1210,
(1)
Absatz eins,
Aufgrund der Klage eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2)
Absatz 2,
Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3)
Absatz 3,
Eine Vereinbarung, durch die das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Im RIS seit
24.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40165256
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1210/NOR40165256
Navigation im Suchergebnis