Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1209
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
30.06.2016
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Beachte
zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5
Text
Kündigung durch einen Gesellschafter
§ 1209.Paragraph 1209,
(1)Absatz einsDie Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.
(2)Absatz 2Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig.
Im RIS seit
24.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40165255