Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1209

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1209

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5

Text

Kündigung durch einen Gesellschafter

Paragraph 1209,
  1. Absatz einsDie Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.
  2. Absatz 2Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig.

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40165255

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1209/NOR40165255

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