Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1202

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1202

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1202,

Ein Mitglied, welches nur mit einem Theile seines Vermögens in der Gesellschaft steht, kann ein von dem gemeinschaftlichen abgesondertes Vermögen besitzen, worüber es nach Belieben zu verfügen berechtiget ist. Rechte und Verbindlichkeiten, die ein Dritter gegen die Gesellschaft hat, müssen also von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne Mitglieder unterschieden werden.

Schlagworte

Trennung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter, Teil

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018944

Alte Dokumentnummer

N2181111426Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1202/NOR12018944

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