Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1199

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1199,

Die Schlußrechnung und Theilung des Gewinnes oder Verlustes kann vor Vollendung des Geschäftes nicht gefordert werden. Wenn aber Geschäfte betrieben werden, die durch mehrere Jahre fortdauern und einen jährlichen Nutzen abwerfen sollen; so können die Mitglieder, wenn anders das Hauptgeschäft nicht darunter leidet, jährlich sowohl die Rechnung, als die Vertheilung des Gewinnes verlangen. Uebrigens kann jedes Mitglied zu jeder Zeit auf seine Kosten die Rechnungen einsehen.

Schlagworte

Jahresabschluss, Bucheinsicht, Teilung, Verteilung, Schlussrechnung

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018941

Alte Dokumentnummer

N2181111423Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1199/NOR12018941

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