Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1156b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1156b

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Erlöschen der Ansprüche.

Paragraph 1156 b, Die dem Dienstgeber nach den Paragraphen 1154 b und 1156 obliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn das Dienstverhältnis infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung oder einer Entlassung endet, die nicht durch die Erkrankung oder sonstige die Person des Dienstnehmers betreffende wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 1154 b, verursacht ist. Wird der Dienstnehmer wegen der Verhinderung entlassen oder wird ihm während der Verhinderung gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses in Ansehung der bezeichneten Ansprüche außer Betracht.

Anmerkung

siehe jetzt § 1156

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018889

Alte Dokumentnummer

N2181111371Z

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