Pflichten des Dienstgebers im Falle der
Erkrankung.
§ 1156. (1) Ist der Dienstnehmer bei einem Dienstverhältnisse, das seine Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt, in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat ihm dieser im Falle einer weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Erkrankung nebst den Geldbezügen die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung und die nothwendigen Heilmittel bis zu vierzehn Tagen zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis schon vierzehn Tage, und bis zu vier Wochen, wenn es schon ein halbes Jahr gedauert hat. Paragraph 1156, (1) Ist der Dienstnehmer bei einem Dienstverhältnisse, das seine Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt, in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat ihm dieser im Falle einer weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Erkrankung nebst den Geldbezügen die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung und die nothwendigen Heilmittel bis zu vierzehn Tagen zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis schon vierzehn Tage, und bis zu vier Wochen, wenn es schon ein halbes Jahr gedauert hat.
(2)Absatz 2Die Verpflegung und Behandlung, kann auch durch Aufnahme in eine Krankenanstalt oder mit Zustimmung des Dienstnehmers bei dritten Personen gewährt werden. Sofern die Natur der Krankheit dies notwendig macht, kann der Dienstnehmer Pflege in einer Krankenanstalt fordern.
(3)Absatz 3Die nach diesen Bestimmungen dem Dienstgeber obliegenden Verpflichtungen treten nicht ein, wenn das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes eingegangen wurde und noch nicht einen Monat gedauert hat.