Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1150

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1150,

Durch Zerstörung der Pflanzen, Bäume und Gebäude geht das Nutzungseigenthum der Oberfläche nicht verloren. So lange noch ein Theil des Grundes bleibt, kann ihn der Besitzer, wenn er anders seinen Zins abführt, mit neuen Pflanzen, Bäumen und Gebäuden besetzen.

Anmerkung

Geteiltes Eigentum (Erbpacht, Erbzins und Bodenzins, §§ 1122, 1123
und 1125) gab es nur im Zusammenhang mit
Untertänigkeitsverhältnissen; durch deren Aufhebung mit dem Patent
vom 7.9.1848, JGS Nr. 1180/1848, und der Durchführung der damit
verbundenen Grundentlastung gibt es keine Erbpacht-, Erbzins- und
Bodenzinsverhältnisse iS der §§ 1122 bis 1150 mehr, diese
Bestimmungen sind daher, wenngleich nicht formell aufgehoben,
derzeit gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018879

Alte Dokumentnummer

N2181111361Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1150/NOR12018879

Navigation im Suchergebnis