Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1135

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Recht bey verzögerter Entrichtung des Zinses.

Paragraph 1135,

Hat der Erbzinsmann den Zins in der bedungenen Zeit nicht abgeführt; so kann der Erbzinsherr verlangen, daß die Nutzung in Beschlag genommen, und er aus derselben schadlos gehalten werde.

Anmerkung

Geteiltes Eigentum (Erbpacht, Erbzins und Bodenzins, §§ 1122, 1123
und 1125) gab es nur im Zusammenhang mit
Untertänigkeitsverhältnissen; durch deren Aufhebung mit dem Patent
vom 7.9.1848, JGS Nr. 1180/1848, und der Durchführung der damit
verbundenen Grundentlastung gibt es keine Erbpacht-, Erbzins- und
Bodenzinsverhältnisse iS der §§ 1122 bis 1150 mehr, diese
Bestimmungen sind daher, wenngleich nicht formell aufgehoben,
derzeit gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018864

Alte Dokumentnummer

N2181111346Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1135/NOR12018864

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