Anmerkung
Geteiltes Eigentum (Erbpacht, Erbzins und Bodenzins, §§ 1122, 1123
und 1125) gab es nur im Zusammenhang mit
Untertänigkeitsverhältnissen; durch deren Aufhebung mit dem Patent
vom 7.9.1848,
JGS Nr. 1180/1848, und der Durchführung der damit
verbundenen Grundentlastung gibt es keine Erbpacht-, Erbzins- und
Bodenzinsverhältnisse iS der §§ 1122 bis 1150 mehr, diese
Bestimmungen sind daher, wenngleich nicht formell aufgehoben,
derzeit gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010