Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1130

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

1) In Rücksicht der Erhaltung, Bearbeitung und Veränderungen des Gutes.

Paragraph 1130,

Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigenthümer für die Erhaltung und Bestellung der Grundstücke Sorge trage. Vernachlässiget er, ungeachtet der geschehenen Warnung, die Erfüllung dieser Pflichten; oder ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfähig; so kann der Obereigenthümer auf die Ueberlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-Männer dringen.

Anmerkung

Geteiltes Eigentum (Erbpacht, Erbzins und Bodenzins, §§ 1122, 1123
und 1125) gab es nur im Zusammenhang mit
Untertänigkeitsverhältnissen; durch deren Aufhebung mit dem Patent
vom 7.9.1848, JGS Nr. 1180/1848, und der Durchführung der damit
verbundenen Grundentlastung gibt es keine Erbpacht-, Erbzins- und
Bodenzinsverhältnisse iS der §§ 1122 bis 1150 mehr, diese
Bestimmungen sind daher, wenngleich nicht formell aufgehoben,
derzeit gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018859

Alte Dokumentnummer

N2181111341Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1130/NOR12018859

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