Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1128

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1128,

Einer wie der Andere ist berechtiget, seinen Antheil gerichtlich zu verfolgen, ihn zu verpfänden, und unter Lebenden oder durch eine letzte Willenserklärung zu veräußern. Wer eine Einschränkung behauptet, muß solche durch die gehörigen Urkunden, durch so genannte Gewährbriefe oder Handfesten beweisen.

Anmerkung

Geteiltes Eigentum (Erbpacht, Erbzins und Bodenzins, §§ 1122, 1123
und 1125) gab es nur im Zusammenhang mit
Untertänigkeitsverhältnissen; durch deren Aufhebung mit dem Patent
vom 7.9.1848, JGS Nr. 1180/1848, und der Durchführung der damit
verbundenen Grundentlastung gibt es keine Erbpacht-, Erbzins- und
Bodenzinsverhältnisse iS der §§ 1122 bis 1150 mehr, diese
Bestimmungen sind daher, wenngleich nicht formell aufgehoben,
derzeit gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018857

Alte Dokumentnummer

N2181111339Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1128/NOR12018857

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