Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1029

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1029

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1029,

Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. (Paragraph 1009,).

Anmerkung

Schlüsselgewalt des den Haushalt führenden Ehegatten siehe § 96.

Schlagworte

Anscheinsvollmacht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018758

Alte Dokumentnummer

N2181111240Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1029/NOR12018758

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