Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1001
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
10.06.2010
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Form des Schuldscheines.
§ 1001.Paragraph 1001,
Damit ein Schuldschein über einen Darleihensvertrag einen vollständigen Beweis mache, müssen darin der eigentliche Darleiher oder Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher oder Schuldner; der Gegenstand und Betrag des Darleihens; und, wenn es in Geld gegeben wird, die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld sowohl, als auf die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedingungen redlich und deutlich bestimmt werden. Die äußere, zur Beweiskraft nöthige Form einer Schuldurkunde setzt die Gerichtsordnung fest.
Anmerkung
Die ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895, enthält keine Beweisregeln über die Form einer Urkunde mehr.
Schlagworte
Darlehensvertrag
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018730
Alte Dokumentnummer
N2181111212Z