Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1000

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1000

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 1000,
  1. Absatz eins,An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
  3. Absatz 3,Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 118/2002
EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40034176

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1000/NOR40034176

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