Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BHLI - Erklärung der ehemaligen Ennsregulierungskonkurrenzgrundstücke zwischen Weißenbach und Aich-Assach zum Naturschutzgebiet
Kundmachungsorgan
GZ S. 483/2015
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
05.09.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
5500 Naturschutz, Baumschutz
Text
§ 4Paragraph 4
Ausnahmen von den Verboten
(1)Absatz eins,Ausnahmen von dem im § 3 lit. a) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.Ausnahmen von dem im Paragraph 3, Litera a,) bis e) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bzw. der Politischen Expositur Gröbming bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2)Absatz 2,Ausnahmen vom Verbot des § 3 lit. f) sind nicht zulässig.Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 3, Litera f,) sind nicht zulässig.
Im RIS seit
31.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20001395
Dokumentnummer
LST40021570