Bundesrecht konsolidiert

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Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift § 110

Kurztitel

Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 15/1901

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

27.04.1901

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

römisch fünf. Protokollarische Aufnahme von Urkunden bei Gericht.

Paragraph 110,

Die nach Art. römisch fünf G.-A.-R.-G. zulässige protokollarische Aufnahme von Urkunden durch das Grundbuchsgericht kann auch auf den außerhalb des Gerichtssitzes abgehaltenen Amtstagen stattfinden. Voraussetzung hiefür ist, dass dem Richter die einschlägigen Grundbuchsdaten (Bezeichnung des Objectes, Grundbuchseinlage, Grundbuchsstand) durch die Partei bekannt gegeben werden, oder dass derselbe allenfalls schon vorher Veranlassung hatte, diese Daten zu erheben. Auf die betreffenden Protokolle finden die hinsichtlich der Grundbuchssachen in den Paragraphen 57,, Absatz 2,, und 61 G.-O. enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

Anmerkung

An die Stelle der angeführten Bestimmungen der G.O.. sind die § 70 Abs. 3 und § 71 Abs. 2 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, getreten.

Schlagworte

GARG, RGBl. Nr. 44/1900, Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001712

Dokumentnummer

NOR12022926

Alte Dokumentnummer

N2190128269S

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