Bundesrecht konsolidiert

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Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift § 109

Kurztitel

Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 15/1901

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

27.04.1901

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 109,

Das Legalisierungsregister kann auch von dem Nachfolger eines Legalisators fortgeführt werden; der Beginn der Eintragungen des neuen Legalisators ist in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Die vollgeschriebenen Legalisierungsregister sind, am Schlusse mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Legalisators versehen, dem Grundbuchsgerichte zur Aufbewahrung zu übergeben. Das gleiche hat mit jenen Legalisierungsregistern zu geschehen, die zwar nicht vollgeschrieben sind, jedoch nicht mehr fortgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001712

Dokumentnummer

NOR12022925

Alte Dokumentnummer

N2190128268S

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